Satzung
des BÜRGERVEREINS STUTTGART-STAMMHEIM e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen “Bürgerverein Stuttgart-Stammheim e.V.” und ist im Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht 70372, Reg.-Nr. 2931).
Der Sitz des Vereins ist Stuttgart-Stammheim.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Bürgerverein setzt sich das Ziel, das Interesse der Bürgerschaft für die im Abs. 3 dargestellten Aufgaben im Stadtteil zu wecken und daran konstruktiv mitzuwirken.
Seine Aufgaben erstrecken sich auf Förderung folgender Bereiche:
Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen, die dazu dienen, den Stadtteil zu verschönern und die Lebensqualität zu verbessern.
Jugendpflege, z.B. durch Gestaltung von Spielplätzen und Altenhilfe, z.B. durch Unterstützung von Gemeinschaftseinrichtungen.
Denkmalschutz und Denkmalspflege
Heimatpflege und Heimatkunde, z.B. durch heimatkundliche Schriften und Bücher
Naturschutz und Landschaftspflege, z.B. durch Begrünung
Umweltschutz, z.B. durch Lärmbekämpfung
Kunst und Kultur, z.B. durch Unterstützung von Musikgruppen, Hobby- Ausstellungen und kulturellen Veranstaltungen.
Erörterung gemeinsamer gemeinnütziger Interessen mit benachbarten Vereinigungen sowie der Arbeitsgemeinschaft Stuttgarter Bürgervereine (ASB)
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung des Vorstands.
Mit Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Bürgervereins anerkannt.
Das Ausscheiden erfolgt durch schriftliche Erklärung nur zum Ende des Vereinsjahres, durch Tod und durch Vorstandsbeschluss.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur bei zweimaligem Beitragsrückstand und nach wiederholter Mahnung oder bei groben Verstößen gegen Vereinsgrundsätze durch Dreiviertel-Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen. Ausgeschlossenen stehen schriftliche Beschwerden an die nächste Mitgliederversammlung zu.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist spätestens am 1. April jeden Jahres fällig.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in den ersten 5 Monaten eines Jahres mit der Einladungsfrist von mindestens 1 Woche schriftlich einzuberufen.
Sie beschließt über:
Genehmigung der Jahresrechnung
Entlastung des Vorstandes
Wahl von 2 Kassenprüfern
Wahl der Vorstandsmitglieder
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Satzungsänderungen
Anträge des Vorstands und der Mitglieder
Auflösung des Vereins
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.
Bei Beschlüssen über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds muss schriftlich abgestimmt oder gewählt werden.
Der Vorsitzende kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Beachtung der Formalitäten des Absatzes 1 einberufen. Er muss dies auf Beschluss des Vorstands bei Anlässen von besonderer Bedeutung für den Verein oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder tun.
Für diese Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.Es besteht Protokollpflicht. Die Unterzeichnung erfolgt durch den die Versammlung leitenden Vorsitzenden und den Schriftführer.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand, der die laufenden Geschäfte zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke führt, setzt sich zusammen aus:
dem ersten Vorsitzenden
dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
dem Schriftführer
dem Kassierer
sowie bis zu 8 weiteren Mitgliedern
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter, der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein einzeln. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten je 2 gemeinschaftlich. Die Einräumung rechtsgeschäftlicher Vertretung nach § 164 ff BGB für ein einzelnes Vorstandsmitglied (z.B. Kassierer) ist jederzeit durch Vorstandsbeschluss möglich.
Der Vorsitzende oder der Vorstand kann geeignete Personen zur Mitarbeit hinzuziehen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt.
§ 7 Mittelverwendung
Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtbezirk Stuttgart-Stammheim zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung löst die Satzung vom 15. März 1985 ab und wurde in der Mitgliederversammlung am 18.März 2005 beschlossen.
Stuttgart-Stammheim, 18. März 2005
gez. Martin Hechinger,
1. Vorsitzender
Die Satzung steht auch zum Download als PDF zur Verfügung.

